3.1 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige und verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen im branchenüblichen Umfang berechtigt. Sie gelten in jedem Fall als selbständiges Einzelgeschäft und werden einzeln abgerechnet. Zulässig sind darüber hinaus branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen so rechtzeitig aufzugeben, dass wir in der Lage sind, rechtzeitig und in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu disponieren; erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, die Bestimmungen der Auslieferungsmengen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei Überschreiten der Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Überschuss zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.
3.3 Lieferfristen und -zeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und sind grundsätzlich unverbindlich. Voraussetzung der vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, wie z.B. die Vorlage evtl. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, die Eröffnung eines Akkreditivs oder die Leistung einer Anzahlung. Vereinbarte Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
3.4 Wenn uns oder unseren Vorlieferanten unvorhergesehene Ereignisse daran hindern, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wie z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege und sonstige währungs-, handelspolitische und übrige hoheitliche Maßnahmen.
3.5 Eine vereinbarte Abnahme kann nur im Lieferwerk bzw. unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abzurufen.
3.6 Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Eine ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführte Abnahme berechtigt uns, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
3.7 Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung der Ware. Ein dem Kunden oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
Diese Regelung gilt nicht für gezielte Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
3.8 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
3.9 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg sowie Spediteur und Frachtführer.
3.10 Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung wird dem Kunden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, soweit nicht explizit eine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Käufer verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen werden nur gegen Kostenerstattung zurückgenommen.