Conditions générales (en allemand)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Unsere Leistungen und Lieferungen (einschließlich damit zusammengehörender Auskünfte und Beratungen) im Verkehr mit Unternehmern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.

1.3 Vereinbarungen, Zusicherungen und Zusagen jedweder Art, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformvereinbarung.

1.4 Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen dieser Geltung ausdrücklich zu.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.2 Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) oder durch die Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungstestate sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

3. Lieferung

3.1 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige und verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

3.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen im branchenüblichen Umfang berechtigt. Sie gelten in jedem Fall als selbständiges Einzelgeschäft und werden einzeln abgerechnet. Zulässig sind darüber hinaus branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen so rechtzeitig aufzugeben, dass wir in der Lage sind, rechtzeitig und in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu disponieren; erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, die Bestimmungen der Auslieferungsmengen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei Überschreiten der Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Überschuss zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.

3.3 Lieferfristen und -zeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und sind grundsätzlich unverbindlich. Voraussetzung der vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, wie z.B. die Vorlage evtl. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen, die Eröffnung eines Akkreditivs oder die Leistung einer Anzahlung. Vereinbarte Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.

3.4 Wenn uns oder unseren Vorlieferanten unvorhergesehene Ereignisse daran hindern, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wie z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege und sonstige währungs-, handelspolitische und übrige hoheitliche Maßnahmen.

3.5 Eine vereinbarte Abnahme kann nur im Lieferwerk bzw. unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abzurufen.

3.6 Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Eine ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführte Abnahme berechtigt uns, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

3.7 Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung der Ware. Ein dem Kunden oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Diese Regelung gilt nicht für gezielte Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

3.8 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

3.9 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg sowie Spediteur und Frachtführer.

3.10 Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung wird dem Kunden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt, soweit nicht explizit eine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Käufer verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen werden nur gegen Kostenerstattung zurückgenommen.

4. Preise, Zahlungen, Verrechnungen

4.1 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Zahlungen haben bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin oder, falls ein solcher nicht vereinbart oder angegeben wurde, 10 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Skontoabzug bei uns bzw. auf einem unserer Konten (maßgebend ist der Tag der Wertstellung) zu erfolgen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

4.2 Die vereinbarten Preise sind Tagespreise. Bei Veränderung von Materialpreisen, Löhnen, Gehältern, Energiekosten, etc. sind wir berechtigt, unsere Preise den neuen Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen basieren die Preise auf gewöhnlichen Verfrachtungs- und normalen ungehinderten Transportverhältnissen. Durch Erschwerung oder Behinderung der Transport- oder Verfrachtungsverhältnisse entstehende Mehrkosten, Kosten von Fehlfrachten, Abgaben (Zoll, etc.), Konsulatskosten und sonstige Kosten trägt der Kunde, auch wenn sie auf die Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind. Soweit derartige Kosten bereits im vereinbarten Preis enthalten sind, trägt der Kunde sie nur dann, wenn sie sich nach Vertragsabschluss erhöhen oder neu entstehen.

4.3 Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.

4.4 Bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder sonstigen uns bekannt werdenden Umständen, die eine Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden bedeuten, sind wir ohne Nachweis der genannten Umstände berechtigt, sämtliche Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren zu verbieten und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, in den vorgenannten Fällen nach entsprechender Vorankündigung den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf unsere Forderungen abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Dabei gilt die Rücknahme nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4.5 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen uns hat. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlungen und von der anderen Zahlung in Wechsel oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist; gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Dem Kunden stehen eine Aufrechnungsbefugnis und ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

5.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden zustehen, sowie sonstiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, sowie Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2 Ohne uns zu verpflichten, erfolgen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 5.1. Uns steht das Miteigentum an der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren. Der Kunde überträgt uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns, falls unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung erlischt. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 5.1.

5.3 Es ist dem Kunden gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, weiter zu veräußern. Das setzt jedoch voraus, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 5.4 und Abs. 5.5 auf uns übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind ihm untersagt.

5.4 Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab; Bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent gilt dies in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5.5 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, so tritt er uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 5.2 haben, tritt uns der Kunde einen unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung ab.

5.6 Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen kann der Kunde bis zu unserem bei Vorliegen der in Abs. 4.4 genannten Umstände jederzeit einziehen; diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres jederzeit zulässigen Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kunde ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns nachweisbar anzuzeigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Unabhängig davon sind wir in den Fällen des Abs. 4.4 berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.

5.7 Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, die Forderungen anderweitig abzutreten. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte. Eine andere Handhabung kann im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

5.8 Wir sind auch berechtigt, in den Fällen des Abs. 4.4 die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir können in diesen Fällen sowie auch bei Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtung gem. Abs. 5.1 die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5.9 Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. Auf Verlangen des Kunden sind wir zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

6. Qualitäten, Maße, Gewichte und Unterlagen

6.1 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden und in keinem Fall Dritten zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; auf Verlangen sind die in Satz 1 genannten Unterlagen zurückzugeben.

6.2 Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeuge oder Konstruktionsunterlagen beteiligt.

6.3 Qualitäten, Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

6.4 Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Lieferanten festgestellte Verwiegung maßgebend. Gewichte können auch ohne Wägung nach DIN bzw. den im Handel üblichen Gewichtstabellen ermittelt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Grundsätzlich gilt das Gesamtgewicht der Sendung, sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Abweichungen unter 2 % bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt. Für Bestellungen des Kunden nach Meterangaben gilt Vorstehendes entsprechend. Wir sind berechtigt, die bestellte Menge in Form von Längen unserer Wahl zusammenzustellen. Bei Fixlängenbestellung ist eine Über- oder Unterlieferung von 10 % statthaft.

7. Gefahrenübergang bei Versendung

7.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit Übergabe bzw. Absendung an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.

7.2 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf diesen über.

8. Gewährleistung, Falschlieferung

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm oder nach Erhalt auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Im Fall von Unvollständigkeit und im Falle des Vorliegens von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich – unter sofortiger Einstellung etwaiger Ver- und Bearbeitung – schriftlich anzuzeigen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware beim Kunden oder nach deren Erhalt, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht offensichtlich erkennbar war, innerhalb von acht Tagen nach seiner Entdeckung bei uns schriftlich angezeigt wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Kunde eine Mängelanzeige oder gibt er uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem behaupteten Mangel zu überzeugen, entfallen alle Gewährleistungsansprüche; gleiches gilt für den Fall, dass uns der Kunde nicht auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung stellt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.

8.2 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung bei einer anerkannten Mängelrüge fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

8.4 Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die Aufwendungen nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, jedenfalls nur bis zu 150 % des Warenwertes. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind ausgeschlossen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als dem Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, tragen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.5 Bei Fertigung nach Kundenzeichnung, Mustern oder sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts oder für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Kunde stellt uns von jeglichen etwaigen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch aus Produkthaftung, gegen uns, durch einen von der Ware verursachten Schaden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

8.6 Gewährleistungsansprüche bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, nicht zu.

8.7 Gewährleistungsansprüche nicht offensichtlicher Mängel verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

8.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.9 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Haftungsausschluß, Verjährung

9.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Verschulden bei Vertragsanbahnung, Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubte Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

9.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Vertragliche Ansprüche, die den Kunden gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mir der Lieferung der Ware entstehen, verjähren, soweit nicht anderes vereinbart ist, ein Jahr nach Lieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

10. Gelangensbestätigung

Holt ein Kunde mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet er sie in das Gemeinschaftsgebiet, so hat er uns die steuerlich erforderliche Gelangensbestätigung beizubringen. Bringt der Kunde diesen Nachweis nicht innerhalb gesetzter Fristen bei, so hat er den für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus unseren Vertragsverhältnissen ist Duisburg. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall gilt die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart.

11.2 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.3 Maßgebend für die Auslegung der Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

11.4 Auf die Geschäftsbeziehung finden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie die des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten können unserem Informationsblatt zum Datenschutz und unserer Datenschutzerklärung unter www.mailer-stahl.de entnommen werden oder von unserem Datenschutzbeauftragen unter datenschutz@mailer-stahl.de bezogen werden.

11.5 Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, bleiben die übrigen verbindlich.

Stand 10/2018


Contact

Oliver Behmer

Fon  +49 (0)203 7 10 30 - 0
Fax  +49 (0)203 7 10 30 - 30

info@mailer-stahl.de